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08/2024

Zuordnung von Leistungen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen - Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung

Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, besteht ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Bei einer geringeren unternehmerischen Nutzung scheidet eine Zuordnung zum Unternehmen aus. Wird hingegen ein Gegenstand in vollem Umfang unternehmerisch genutzt, muss der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden (kein Wahlrecht).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.05.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnungsentscheidung sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben geäußert.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung nicht feststellbar seien.

Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.

Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.

Das BMF hat daher nun klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z. B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen und die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.

Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.05.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

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