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Corona-Special V

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die Höchstgrenzen des steuerlichen Verlustrücktrags werden für die Jahre 2020 und 2021 erweitert:

  • Bei Einzelveranlagung von bisher 1 Mio. € auf maximal 5 Mio. €
  • Bei Zusammenveranlagung von bisher 2 Mio. € auf maximal 10 Mio. €

Um die notwendige Liquidität zu schaffen, soll der Rücktrag bereits in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage, welche spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 wieder aufgelöst wird.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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