Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll in den Steuerjahren 2020 und 2021 die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wiedereingeführt werden. Diese unterliegt dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und ist auf maximal 25 % pro Jahr beschränkt.
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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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