Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Mit Pressemitteilung vom 25.03.2020 hat der GKV Spitzenverband bekannt gegeben, dass es möglich ist, die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen zu den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend zu stunden. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass i) durch die Pandemie ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und ii) alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung (z.B. Fördermittel, Kredite) beansprucht bzw. beantragt wurden.
Eine Stundung kann vorerst nur für die Monate März bis April 2020 beantragt werden. Die AOK Bayern hat auf ihrer Homepage dazu eine Formularvorlage eingestellt. Allerdings ist der Antrag bei jeder betroffenen Krankenkasse zu stellen, welche teils unterschiedliche Anforderungen haben. Daher sollten sich Arbeitgeber auf den jeweiligen Homepages vorab informieren.
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