Da es sich bei der Lohnsteuer um eine vom Arbeitgeber lediglich für den Arbeitnehmer abgeführte Steuer handelt, ist diese nicht von den im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 aufgeführten Steuer-Stundungsmöglichkeiten erfasst. Aktuell können insbesondere Anträge für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Unternehmens gestellt werden. Auch eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ist möglich.
Das heißt im Ergebnis: Wenn Mitarbeiter trotz der Krise ihren Lohn unverändert erhalten, so fällt auch die Lohnsteuer weiterhin in voller Höhe an. Eine Stundung ist aktuell nicht möglich.
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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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