Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für die Ausweitung des Kurzarbeitergelds mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.
- Absenkung der Grenze der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (bisher 30 %)
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit. Über die Homepage www.arbeitsagentur.de erhalten Sie alle nötigen Informationen, u.a. zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antragstellung. Zur Berechnung der Kurzarbeitergelder bieten wir gerne Unterstützung aus unserem Netzwerk an.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie Kurzarbeitergeld beantragen.
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