Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe ein Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Anmerkung: Keine Entschädigung wird in Fällen gezahlt, in denen Eltern ohne Tätigkeitsverbot nicht arbeiten können, weil die Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898.
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