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Corona-Special I

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe ein Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Anmerkung: Keine Entschädigung wird in Fällen gezahlt, in denen Eltern ohne Tätigkeitsverbot nicht arbeiten können, weil die Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der Homepage: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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