Keine Minderung des Buchwerts durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum
Das FG Münster hat durch zwei aktuelle Urteile jeweils vom 17.05.2023 entschieden, dass Entnahmen im Rückwirkungszeitraum nicht den Wert des eingebrachten Betriebsvermögens mindern und deswegen einer Buchwerteinbringung nicht entgegenstehen.
Den Urteilen lagen Einbringungen von Einzelunternehmen in eine GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zugrunde. Die Einbringungen erfolgten gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten.
Aufgrund von Entnahmen im Rückwirkungszeitraum wurden die Anschaffungskosten an den übernehmenden Gesellschaften jeweils negativ. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass es keine negativen Anschaffungskosten geben könne und das übernommene Betriebsvermögen deshalb in beiden Fällen mit dem Zwischenwert bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen sei. Hierdurch entstand jeweils ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn bei den Klägern.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. In beiden Fällen seien die Buchwerte des eingebrachten Einzelunternehmens anzusetzen. Die durch Entnahmen im Rückwirkungs-zeitraum entstandenen negativen Anschaffungskosten ändern daran nichts.
Die Revisionen zum BFH wurden vom FG zugelassen.
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