Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO
Der Entwurf des sog. „Wachstumschancengesetzes“ sieht neue Anzeigepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen vor.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einführung einer Mitteilungspflicht bezogen auf innerstaatliche Steuergestaltungen (insbes. §§ 138l bis 138n AO-E) lehnen sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen an. Die den Intermediären neu auferlegten Mitwirkungspflichten sollen aber durch die Begrenzung der relevanten Gestaltungen und die Beschränkung des Kreises potenziell betroffener Nutzer durch § 138l Abs. 5 AO-E (Umsatzschwelle und Einkünfte bzw. Einkommensschwelle) in deutlich weniger Fällen als bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zur Anwendung kommen. Die Regelungen sollen ab dem 01.01.2025 Anwendung finden; dann allerdings unter Einbeziehung auch solcher Fälle, in denen der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen innerstaatlichen Steuergestaltung nach dem Tag der Gesetzesverkündung und vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt umgesetzt wurde.
Der Bundesrat hat zum Wachstumschancengesetz am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen, so dass das Gesetzgebungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist.
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