Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten
Zu den ansatzfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, vorausgesetzt diese sind beruflich veranlasst. Der Steuerpflichtige kann dabei für jede Woche eine sog. Familienheimfahrt geltend machen für die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht zugestanden wird.
Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug selbst dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.
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