Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
a) TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % eingeführt. So können – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. dürfen die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu
28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis zum Jahr 2026. Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist derzeit nicht bekannt.
b) Verträge überprüfen
Grundsätzlich sollten Verträge (z.B. Miet-, Anstellungs-, Versicherungs- oder Verträge mit Gesellschaften und/oder Geschäftsführern) einmal jährlich auf einen ggf. bestehenden Anpassungsbedarf hin überprüft werden. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und „ihrer“ GmbH bei denen die fehlende Fremdüblichkeit und Angemessenheit Anlass für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bieten können.
Bedürfen entsprechende Vereinbarungen der Anpassung, so sind diese im Vorhinein zu treffen, damit sie auch steuerrechtlich anerkannt werden. Sie sind stets schriftlich zu fixieren und wie vereinbart durchzuführen.
c) Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft oder hergestellt, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung zusätzlich Sonder-abschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.
Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Bis zum 31.12.2019 betrug die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevante Betriebsvermögensgrenze bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.
Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend). Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich der Regelung.
d) Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag
Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.
Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Abzugsbetrag von 40 % auf 50 % für Investitionen ab dem 01.01.2020. Auch hier spielen die Betriebsgrößenmerkmale keine Rolle mehr; es gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Beispiel (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
Beispiel (ab 01.01.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung i. H. v. 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Dies erfolgt bei bilanzierenden Unternehmen über die
E-Bilanz und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung über die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird der Pkw ausschließlich Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer – handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber zudem eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verlängerung der Investitionszeit bis zum 31.12.2022 ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.
f) Gehaltsbestandteile steuerlich optimieren
Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber Gedanken machen, die verschiedenen steuerfreien und -begünstigten Lohnbestandteile optimal auszuschöpfen.
So können z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 € (ab 2022 50 €) oder der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 € für vom Betrieb angebotene Waren oder Zuschüsse und Sachbezüge zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt werden.
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