Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft
Der BFH hat durch Urteil vom 02.12.2020 zur Wertermittlung bei Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft Stellung genommen.
Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen dem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG (i. d. R. Bewertungsgutachten nach IDW S1) und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 ff. BewG.
Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpflichten nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG (i. d. R. Bewertungsgutachten nach IDW S1) keine ausreichende Überzeugung von dem gemeinen Wert des Anteils bilden, hat es von Amts wegen geeignete Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, um den gemeinen Wert zu ermitteln. Die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren stellt keine Auffangmethode dar.
In seiner Entscheidung hat der BFH ausdrücklich klargestellt, dass die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren keinen Vorrang vor anderen Bewertungsverfahren hat.
Überdies hat der BFH entschieden, dass der Steuerpflichtige das vereinfachte Ertragswertverfahren wählen kann, dieses aber nicht wählen muss. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Wertermittlung anhand eines individuellen Bewertungsgutachtens (i. d. R. Bewertungsgutachten nach IDW S1), können das Finanzamt und das FG dieses Gutachten nicht einfach ignorieren. Vielmehr müssen diese überprüfen, in welchem Umfang das Gutachten zur Wertermittlung herangezogen werden kann, wie bestehende Lücken ggf. geschlossen werden können und ob dem Steuerpflichtigen ggf. eine entsprechende Nachbesserung des Gutachtens auferlegt werden kann.
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