Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben
Der BFH hat mit Urteil vom 14.07.2020 entschieden, dass zu den Betriebsausgaben eines Freiberuflers auch Sponsoringaufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen gehören, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.
Der Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang mit dem Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.
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