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12/2019

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderungen, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zielerreichung verstärken sollen. Dazu gehören u. a.:

  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendler-pauschale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
  • Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030. Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 % des Bruttolistenpreises abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025. Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030 begrenzt.
  • Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000 € für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500 € für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten, werden nicht gefördert.
  • Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei Neuwagenzulassungen ab dem 01.01.2021.
  • Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 01.04.2020 und Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. die Einführung eines Emissionshandels, eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter Informationen unterrichten.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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