Keine Ergebniskorrektur im Jahr der Verschmelzung
Der BFH hat durch Urteil vom 14.03.2024 entschieden, dass bei einer Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden kann, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat.
Im streitgegenständlichen Fall wurde eine H-GmbH & Co. KG als übertragende Gesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die klagende GmbH & Co. KG als übernehmende Gesellschaft übertragen.
Die Klägerin machte geltend, dass steuerlicher Übertragungsstichtag der 31.12.2014 sei und deshalb alle Einkommens- und Vermögensveränderungen noch das Jahr 2014 beträfen. Die Einkünfte der übertragenden und übernehmenden Gesellschaft seien bereits in diesem Zeitraum miteinander verrechenbar.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass die steuerliche Rückwirkung allein bewirke, dass das ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (30.07.2015) und das im Rückwirkungszeitraum (01.01. bis 29.07.2015) von der Überträgerin erzielte Einkommen der Klägerin zuzurechnen seien. Es erfolge aber keine Wirkung in das Jahr 2024, so dass der Gewinn bzw. Verlust der übertragenden Personengesellschaft des Jahres 2014 noch dieser zuzurechnen sei.
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