Nichtbeanstandungsregelung bei Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Kilowatt peak) ertragssteuerfrei. Ab dem 01.01.2023 wurde für die Lieferung und Installation solcher Anlagen zudem ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt.
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich, auch im Falle einer Steuerbefreiung, zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Die Einführung einer Nichtbeanstandungsregel durch die Finanzverwaltung sorgt nun dafür, dass die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung in bestimmten Fällen unterbleiben können.
Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben, welche unter die neue Steuerbefreiung fallen. Ebenso betrifft es Unternehmer, deren Geschäft sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie möglicherweise auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt, und die die sogenannte Kleinunternehmerregelung anwenden. In Einzelfällen können die Finanzämter jedoch zur Übermittlung des Fragebogens gesondert auffordern.
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