Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen
Das Einkommensteuergesetz enthält steuerliche Abzugsbeschränkungen für bestimmte Ausgaben, auch wenn diese grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen.
Davon betroffen sind unter anderem Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen. Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden hat.
Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag, soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.04.2020 das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führte.
Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v. 09.04.2019, nach dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt ist, wenn die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden, entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde. Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Erscheinungsdatum: