Passivierung von Filmförderdarlehen
Nach § 5 Abs. 2a EStG besteht grundsätzlich ein Passivierungsverbot für Verpflichtungen die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Demnach sind Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen erst anzusetzen, wenn tatsächlich Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Unter diese Vorschrift fallen auch Filmförderdarlehen, soweit diese nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu tilgen sind. Der Erhalt des Darlehens ist damit im Zeitpunkt der Ausreichung als Ertrag zu erfassen.
Mit Urteil vom 10.7.2019 hat der BFH nun entschieden, dass das Passivierungsverbot auch für den weiteren Ansatz „der Höhe nach“ gilt, nachdem tilgungspflichtige Erlöse angefallen sind. Damit beschränkt sich die Passivierung an den jeweiligen Bilanzstichtagen auf die Höhe der tatsächlich angefallenen tilgungspflichtigen Erlöse. Es sind die allgemeinen Bilanzierungs-grundsätze für ungewisse Verbindlichkeiten und somit die Grundsätze für Rückstellungen anzuwenden. Zum Ansatz des Darlehens in voller Höhe kommt es nicht, da es für den Restbetrag weiterhin an der wirtschaftlichen Belastung fehlt.
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