Körperschaftsteuerpflicht bei von Todes wegen errichteten Stiftungen
Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht.
Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 06.06.2019 entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Stifter hat in seinem im Jahr 1997 verfassten Testament eine gemeinnützige Stiftung errichtet und bedacht. Der Stifter verstarb im Jahr 2004. Die Stiftung wurde nach dem Tod des Stifters von der Bezirksregierung im Jahr 2007 gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt. Das Finanzamt erkannte die Stiftung nach einer Außenprüfung nicht als gemeinnützig an und setzte Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 fest.
Der BFH hat entschieden, dass die Körperschaftsteuerpflicht bereits mit Wirksamkeit der Stiftung aufgrund der Anerkennung rückwirkend auf den Erbfall besteht. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG greift jedoch erst mit der Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit konstitutiv sind. Im Streitfall lag eine Satzung, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt, in den Streitjahren nicht vor. Sie existierte erst nach der Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde ab dem Jahr 2007. Die Voraussetzung einer Satzung in den Veranlagungszeiträumen der Streitjahre 2005 und 2006 ist auch nicht mit der Anerkennung des Steuerpflichtigen als rechtsfähige Stiftung im Jahr 2007 rückwirkend für die Streitjahre erfüllt. Denn die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB wirkt sich nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG geregelten Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus.
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