Seitenbereiche
AUTACO monthly
10/2023

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.05.2023 eine Entscheidung zum Thema Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen getroffen. Ein Verband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte im Dezember 2015 eine Weihnachtsfeier. Für diese Feier mietete der Verband ein Kochstudio, in dem die Teilnehmer ein gemeinsames Abendessen zubereiteten. Die Kosten für diese Veranstaltung beliefen sich auf etwa 5.000 €.

Der Verband beantragte anschließend den Vorsteuerabzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen durch den privaten Bedarf der Arbeitnehmer veranlasst sind, besonders wenn die Kosten pro Arbeitnehmer 110 € übersteigen. Der Verband gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Kochstudios, nicht in die 110 €-Berechnung einfließen sollten.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts und entschied, dass der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebsveranstaltungen – unabhängig von ihrem Beitrag zur Verbesserung des Betriebsklimas-  als Leistung für den privaten Bedarf des Personals betrachtet.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.