Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 23.03.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht stets und zwingend vorgenommen werden muss. So Eine Hinzurechnung hat vielmehr ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter – stünden sie bei fiktiver Betrachtung im Eigentum des Steuerpflichtigen - Anlagevermögen wären.
Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordern. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.
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