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10/2021

Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer wird eingeführt

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, dem der Bundesrat am 25.06.2021 zugestimmt hat, gibt allen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt davon unberührt.

Durch den Wechsel des sog. Besteuerungsregimes erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Gleichstellung gilt dabei auch für verfahrensrechtliche Fragen. Auf die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer hat der Wechsel hingegen keinerlei Einfluss. Da sich der Besteuerungswechsel auch auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser bedarf mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Es empfiehlt sich, diese Regelung in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen, da andernfalls eine Zustimmung durch alle Gesellschafter von Nöten ist.

Der Antrag auf den Besteuerungswechsel muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, ab dem die geänderte Besteuerung erfolgen soll. Formell lässt sich der Besteuerungswechsel bereits im Jahr 2021 beantragen. Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig. Die Finanzverwaltung kann somit einen Wechsel nicht ablehnen. Der Besteuerungswechsel ist unwiderruflich. Es gibt allerdings eine sog. Rückoption, mit der zur Besteuerung als Personengesellschaft zurückgekehrt werden kann.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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