Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten
Etwa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen derzeit eine private Schule. Eltern haben die Möglichkeit, die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeld-zahlungen. Im Ergebnis sind damit Schulgeldzahlungen bis zur Höhe von 16.666 € p.a. steuerlich begünstigt.
Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fachhochschulen sowie Nachhilfeunterricht. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden.
Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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