Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit
Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.
Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte der BFH in seinem Urteil vom 14.05.2019 zu treffen.
Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/ freiberuflicher Tätigkeit erzielen können. Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten. Eine „Vervielfältigung“ der eigenen Arbeitskraft durch den Einsatz fachlich ausgebildeter und eigenverantwortlich tätiger Arbeitskräfte hat zur Folge, dass die Tätigkeit des Unternehmers nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.
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