Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Zuwendung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung sowie die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis voraus. Diese liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsmanns einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2023 entschieden, dass eine Vermögensverschiebung - in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung - von einer Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter zudem einen Zuwendungswillen voraussetzt. Ein solcher Zuwendungswille fehlt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer irrtümlich handelt. Legt der Gesellschafter-Geschäftsführer glaubhaft dar, dass keine Vermögensverschiebung an ihn stattfinden sollte und dass damit auch kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war, ist für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum.
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