Unternehmenszuordnung einer PV-Anlage durch Einspeisevertrag
Während einige Gegenstände schon mit der Absicht angeschafft werden, nur privat oder nur beruflich genutzt zu werden, liegt bei anderen Gegenständen eine gemischte Nutzung vor oder eine endgültige Zuordnung findet erst nach Anschaffung statt. Auf der sichersten Seite sind Steuerpflichtige, wenn sie dem Finanzamt zeitnah zur Anschaffung oder Herstellung mitteilen, wie der Gegenstand zugeordnet wird. So werden fehlerhafte Berücksichtigungen und ggf. besondere Vorgaben durch neue Rechtsprechung vermieden.
Findet die Zuordnung trotzdem erst einige Zeit nach der Anschaffung statt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist, also der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung, nach außen hin objektiv erkennbare Anhalts-punkte für eine Zuordnung vor, sind diese maßgeblich. Sollten diese Anhaltspunkte nicht vorhanden oder zweifelhaft sein, sollte die getroffene Zuordnung innerhalb der Frist gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) streitigen Fall schaffte ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage an, für die er zunächst weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch andere Erklärungen beim Finanzamt abgab. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist reichte er eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung ein. Aus dieser war ersichtlich, dass er die PV-Anlage komplett dem Unternehmensvermögen zuordnete. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Zuordnung sei zu spät vorgenommen worden. Dem trat der BFH entgegen. Die tatsächliche Zuordnung habe konkludent stattgefunden durch Abschluss eines Einspeisevertrags, in dem die Anlage komplett erfasst wird. Der Abschluss dieses Einspeisevertrags erfolgte innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist und damit rechtzeitig.
Anmerkung: Der BFH hat ebenfalls am 04.05.2022 ein weiteres Urteil zu der Thematik der Unternehmenszuordnung gefällt. Hierbei ging es um die Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks. Die Entscheidung fiel aber nach den gleichen Grundsätzen, wie auch in diesem Urteil und kann damit grundsätzlich auf Unternehmenszuordnungen angewendet werden. Sollten Sie sich dieser Thematik stellen müssen, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig bei uns zu melden; wir finden die optimale Lösung für Sie.
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