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09/2022

Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistungen

Zu den Steuerermäßigungen, die jeder Steuerpflichtige neben seinen berufsbezogenen Aufwendungen geltend machen kann, gehören insbesondere Handwerkerleistungen. Diese entfallen auf Erhaltungs-, Renovierungs-, und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Nicht typisch sind in diesen Fällen Aufwendungen für einen Statiker. Darüber entschied nun der BFH in einem Urteil.

Ein Ehepaar bewohnte ein eigenes Haus. Für eine anstehende Dachreparatur beauftragte es einen Statiker. Die Firma, die später die Reparatur ausführen sollte, riet den Steuerpflichtigen dazu. Also führte(n) zuerst der Statiker seine, anschließend die Handwerker ihre Arbeiten aus. Das Ehepaar gab anschließend auch beides in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen an. Allerdings erkannte das Finanzamt die Kosten des Statikers nicht an, das Finanzgericht später schon. Da die Leistung des Statikers in direktem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen stünden und diese nur nach der statistischen Berechnung durchgeführt werden konnten, seien insgesamt Handwerkerleistungen gegeben.

Der BFH entschied letztendlich aber gegen eine Anerkennung als Handwerkerleistung. Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere die Tatsache, dass ein Statiker nicht handwerklich tätig wird. Dabei ist es auch unerheblich, dass seine Leistung in direktem Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung steht. Beides ist getrennt voneinander zu beurteilen, gänzlich unabhängig von den Arbeiten zueinander. Anders wäre es, wenn der Handwerksbetrieb das Dach auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hätte. Hierbei handelt es sich um anerkannte Handwerkerleistungen, die steuermindernd angesetzt hätten werden können.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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