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AUTACO monthly
09/2020

Rückforderung einer Schenkung wegen Elternunterhalt

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist u. a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern.

In einem vom BGH entschiedenen Fall zahlte ein Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen für eine pflegebedürftige Frau, die vollstationär in einem Seniorenheim untergebracht war. Nach dem Tod der Frau verlangte der Sozialhilfeträger vom Sohn die Rückzahlung der gezahlten Leistungen.

Der Sohn bewohnte eine Eigentumswohnung, die er schenkweise an seine Tochter übergab. Er behielt sich allerdings ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sohn war nun vor allem strittig, ob für die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen verlangt werden kann, dass die Schenkung an die Tochter aufgrund der oben aufgeführten Regelung zurückgefordert wird.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Sohn die verschenkte Eigentumswohnung nicht zurückverlangen muss. Ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigentümer geblieben wäre.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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