Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft mit „gUG (haftungsbeschränkt)“
Der BGH hat durch Beschluss vom 28.04.2020 entschieden, dass die Eintragungsfähigkeit des Rechtsformzusatzes „gUG (haftungsbeschränkt)“ gegeben ist.
Die Entscheidung des BGH beendet einen bis dato herrschenden Meinungsstreit, ob vor der Rechtsformbezeichnung „UG (haftungsbeschränkt)“ bzw. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ein auf die Gemeinnützigkeit hinweisender Zusatz „g“ eintragungsfähig ist. Hierüber bestand in der Literatur aber auch bei den verschiedenen Registergerichten Uneinigkeit.
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