Verfassungswidrigkeit der Abgeltungssteuer
Mit der Abgeltungsteuer sind wohl schon viele Bürger in Berührung gekommen, ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass beispielsweise mit dem Erhalt von Zinsen schon die entsprechende Kapitalertragsteuer von 25 % durch die auszahlende Bank einbehalten wurde. Die Erträge sind also schon „abgegolten” und damit auch nicht mehr erklärungspflichtig. Wessen persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Möglichkeit sich die überzahlte Kapitalertragsteuer durch die Günstigerprüfung beim Finanzamt zurückzuholen.
Die Abgeltungsteuer steht in der Kritik, verfassungswidrig zu sein. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat diese Frage nunmehr dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. So werden Steuerpflichtige, welche nur Kapitaleinkünfte erzielen, lediglich mit 25 % beschwert, während Steuerpflichtige ohne Kapitaleinkünfte ihre Einkünfte mit bis zu 45 % besteuern lassen müssen. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigungsgründe.
Ursprünglich wurde die Abgeltungsteuer geschaffen, um die Besteuerung für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen und Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen. Nachdem es vor einigen Jahren noch keine Möglichkeit gab, die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte der deutschen Bürger steuerlich zu überprüfen, sollte so die Besteuerung sichergestellt und möglicher Steuerhinterziehung entgegengesteuert werden. Nach Auffassung des FG sind diese Gründe inzwischen hinfällig. Das BVerfG wird die Verfassungstauglichkeit nun überprüfen müssen.
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