Inkongruente Gewinnausschüttung nicht grundsätzlich Gestaltungsmissbrauch
Das FG Münster hat durch Urteil vom 30.06.2021 entschieden, dass eine inkongruente (oder auch disquotale) Gewinnausschüttung jedenfalls dann steuerlich anzuerkennen sei, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine entsprechende Klausel enthält.
Die Gesellschafter einer GmbH fassten einen Gewinnausschüttungsbeschluss, wonach der gesamte Gewinn nur an einen Gesellschafter ausgeschüttet wurde. Die Gewinnausschüttung erfolgte inkongruent zugunsten einer Mutter-GmbH, die die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG in Anspruch nehmen konnte.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts sah das FG hierin keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Nach Ansicht des FG existiere kein Rechtssatz, nach dem inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich missbräuchlich seien.
Inkongruente Gewinnausschüttungen seien gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG zulässig. Eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene inkongruente Gewinnausschüttung sei jedenfalls dann steuerlich uneingeschränkt anzuerkennen, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt sei.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da in der Rechtsprechung geklärt ist, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung nicht ohne Weiteres einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
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