Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen
Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.
Ein Fall zu dieser Problematik lag dem BFH kürzlich zur Entscheidung vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen. Entsprechend verfuhren sie mit den dazugehörigen Leistungen für das Frühstück und die Nutzung des Spa-Bereichs; letztere beurteilten sie als (unselbstständige) Nebenleistungen zur – aus der Vermietung des Hotelzimmers bestehenden – Hauptleistung. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung des Sachverhalts zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gelte für Frühstück und Spa-Nutzung der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. Grundlage hierfür sei das im nationalen Recht verankerte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.
Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.
Bis vor einigen Jahren galt es als unionsrechtskonform, dass Leistungen dieser Art aufgeteilt und somit unterschiedlich besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich jedoch in der Rechtssache “Stadion Amsterdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Eine Entscheidung durch den EuGH, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden.
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