Sperrfristverletzung durch Formwechsel nach Einbringung
Der BFH hat durch Urteil vom 18.11.2020 bestätigt, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach einem vorausgegangenen qualifizierten Anteilstausch den Einbringungsgewinn II auslöst.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei natürliche Personen brachten jeweils
ihre 100-%-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine gemeinsame Holding- Gesellschaft (B-GmbH) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein (qualifizierter Anteilstausch). Die Einbringung der Anteile erfolgte steuerlich unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG unterhalb des gemeinen Wertes und löste damit die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG aus. Bereits im Folgejahr erfolgte ein Formwechsel der B-GmbH in eine OHG, der steuerlich zu Buchwerten vollzogen wurde (§§ 3ff., 9 UmwStG).
Das Finanzamt beurteilte den Formwechsel als eine schädliche Veräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist und setzte einen Einbringungsgewinn II fest. Das Hessische FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die vom Steuerpflichtigen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte den Formwechsel als veräußerungsgleichen Vorgang sowie Sperrfristverstoß und verwies die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das FG zurück. Der Formwechsel stellt einen tauschähnlichen Vorgang und somit eine Veräußerung
der jeweils eingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung durch die B-GmbH dar. Eine telelogische Reduktion des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG lehnte der BFH im streitgegenständlichen Fall ab, da es zu einem interpersonellen Transfer von stillen Reserven kommen könnte. Anders könnte dies bei Einpersonen-gesellschaften sein.
Es ist zu erwarten, dass der BFH auch andere Folgeumwandlungen als sperrfristverstoßende Veräußerungen ansehen wird und damit den UmwSt-Erlass der Finanzverwaltung vom
11. November 2011 bestätigt, der Umwandlungen generell als Veräußerungen und damit sperrfristschädlich einordnet. In der Praxis sind Folgeumwandlungen deswegen stets auf etwaige Sperrfristverstöße hin zu überprüfen.
Erscheinungsdatum: