Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, und frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die sie im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag ihres Kindes nehmen.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat nun mit seinem Urteil vom 13.04.2021 entschieden, dass der Kündigungsschutz für jeden der Zeitabschnitte Anwendung findet.
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