Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Mit Urteil vom 15.11.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen Stellung genommen.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Der BFH erkannte hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte; eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Bürgern ist mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht gegeben. Nur der Umstand, dass das strukturelle Niedrigzinsniveau bei den Säumniszuschlägen nicht berücksichtigt wird, reicht nicht für eine Vergleichbarkeit aus.
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