Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Überstunden werden in den meisten Unternehmen – je nach Arbeitsvertrag – durch Geld- oder Zeitausgleich bezahlt. Dabei kann es vorkommen, dass die ausgezahlte Vergütung für einen längeren Zeitraum zusammengeballt zu einem Zeitpunkt gezahlt wird. Die Einkommensteuer steigt progressiv und kann durch die Einmalzahlung der Überstundenvergütung eine deutliche Mehrbelastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Über einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 02.12.2021 entschieden.
Grundlage des Urteils war ein Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre Überstunden ansammelte und die Vergütung für diesen Zeitraum anschließend in einer Summe erhielt. Dadurch stieg die zu zahlende Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Auszahlung progressionsbedingt stark an. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Diesem Antrag kam das Finanzamt jedoch nicht nach.
Der BFH sah dies anders. Nach seiner Auffassung ist die Tarifermäßigung nicht nur auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen anzuwenden, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie z. B. Überstundenvergütungen. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Nachzahlung für eine Tätigkeit geleistet wird, die sich über einen Zeitraum von über 12 Monaten und mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt. Nur dann kann die Steuerermäßigung angewendet werden. Ausschlaggebend sei auch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Mehrbelastung durch einmalige Zahlungen absehen und durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die höhere Versteuerung, die sich durch die Zusammenballung der Einkünfte ergibt, mindern möchte.
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