Auskunftsersuchen an Dritte
Der BFH hatte sich im Urteil vom 28.10.2020 mit den Voraussetzungen zu befassen, unter denen sich die Finanzverwaltung an Dritte zur Einholung von Informationen wenden darf.
Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2).
Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungs-ergebnis müssen erkennbar sein.
Dem Urteil lag folgender, vereinfachter Sachverhalt zugrunde: Bei dem Steuerpflichtigen, einem Kfz-Händler, fand eine steuerliche Außenprüfung statt. Für die von ihm angekauften Fahrzeuge erstellte er in der Regel sog. PC-Ankaufscheine. Im Rahmen der Außenprüfung stellte die Betriebsprüferin fest, dass in etlichen Fällen die Verkäufer der Fahrzeuge nicht deren letzte Halter gewesen waren, so dass die Lieferketten nicht nachvollziehbar waren. Für als auffällig angesehene Umsätze mit Gebrauchtfahrzeugen hielt die Prüferin es deshalb für erforderlich, die letzten Halter um weitere Auskünfte zu bitten, wobei sie davon ausging, dass diese dem Steuerpflichtigen unbekannt seien, so dass eine vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen unterbleiben könne.
Nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO sollten andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche.
Der BFH entschied erneut, dass Ermittlungen „ins Blaue hinein“ unzulässig sind. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Einzelfall als atypisch erscheinen lassen, darf das Finanzamt Auskunftsersuchen an Dritte richten. Im Streitfall bleib nach Ansicht des BFH unklar, was genau das Ziel der geplanten Sachaufklärung des Finanzamtes gewesen und inwieweit diese im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblich gewesen sein sollte. Deswegen hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück.
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