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07/2021

(Noch) keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten wurden voll versteuert – sah das Bundes-verfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 01.01.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen wurde eine sehr langfristig wirkende Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag mindert sich jährlich für all diejenigen, für die der Rentenbezug erst nach 2005 beginnt. Für Erstrentner im Jahre 2021 beträgt dieser Freibetrag z. B. nur noch 19 %. Steuerpflichtige, die ab 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente versteuern. Anzumerken ist, dass auch bei einem früheren Rentenbeginn die laufenden „Rentenerhöhungen“ zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Als Ausgleich für die höhere Besteuerung steigt auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für alle Steuerpflichtige jährlich an. Lag der zu berücksichtigende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Aufwendungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bitte beachten Sie: In seiner Entscheidung vom 19.05.2021 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmerkung: Der Gesetzgeber wird hier entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenberechnung für die Zukunft vornehmen müssen.

Erscheinungsdatum:

Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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