Bundesregierung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm
Wie bereits vorab in unserem Sonder-Newsletter berichtet, stellte der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 ein 57 Seiten umfassendes Eckpunktepapier vor, mithilfe dessen die Bundes-regierung die Konjunktur wieder ankurbeln, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken will. Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte zeigen wir nachfolgend auszugsweise auf.
Die Umsatzsteuersätze sollen zur Stärkung der Binnennachfrage befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab Inkrafttreten der Änderungsvorschrift – also nach dem 30.06.2020 – ausgeführt werden. Ab dem 01.01.2021 sind dann wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:
- Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.
- Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt.
- Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.
- Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die fiktive Leistung erfolgt.
Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ohne Bedeutung.
Bitte beachten Sie: Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung, Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der Bemessungs-grundlagen nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021. Besondere Regelungen gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 01.07.2020 von
19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.06.2021 – fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab dem 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 01.07.2021 steigt der Umsatzsteuersatz wieder auf den Regelsatz von
19 %, falls der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft.
Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet haben, damit die Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 und dann ab dem 01.01.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden können.
Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt werden. Bei der Überbrückungshilfe soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden (vgl. dazu unten im Detail).
Des Weiteren stehen folgende Maßnahmen auf der Agenda:
- Die Planungen sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der mit dem Kinderfreibetrag verrechnet wird.
- Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 € angehoben werden.
- Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.09.2020 verlängert.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40 % stabilisiert.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
- Eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für die Steuerjahre 2020 und 2021 eingeführt werden.
- Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 € Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 € (vgl. dazu unten im Detail).
- Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 € auf 6.000 €. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Hersteller-Prämie bleibt davon unberührt.
- Kaufpreisgrenze: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, anstelle der 1 %- oder 0,5 %-Regelung eine 0,25 %-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000 € erhöht.
Bitte beachten Sie: Die gesetzlichen Grundlagen zu dem Konjunkturprogramm wurden am 29. Juni 2020 geschaffen. Dadurch können sich Änderungen im Detail rgeben. Neben den vorher angedeuteten Maßnahmen plant die Bundesregierung noch eine Vielzahl an weiteren Förderungen. Über die einzelnen – für die Steuerpflichtigen – relevanten Themen halten wir Sie immer über unsere AUTACO Monthly auf dem Laufenden.
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