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06/2024

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt keinen Arbeitslohn dar

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 14.12.2023 entschieden, dass ein Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung keinen Arbeitslohn darstellt.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Beteiligung von seinem Arbeitsgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Der Arbeitgeber bot im streitgegenständlichen Fall ausgewählten Führungskräften Anteile an einer Manager KG an. Der Kläger beteiligte sich hieran zu verbilligten Konditionen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Marktwert und Anschaffungskosten der Kommanditeinlage als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der BFH entschied, dass die verbilligte Einräumung einer Beteiligung zu steuerbarem Arbeitslohn führt, wenn dies durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Der BFH stellte jedoch auch klar, dass kein lohnsteuerlicher Fortsetzungszusammenhang besteht. Soweit der verbilligte Erwerb einer Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, wirkt dies nicht auf den späteren Veräußerungsvorgang fort.

Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, wie z.B. Veräußerungsgewinne bzw. -verluste, sind regelmäßig nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Nur ein marktunüblicher Überpreis im Veräußerungsfall kann zu steuerbarem Arbeitslohn führen.

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