Vorsorgebevollmächtigter nicht zur persönlichen Betreuung verpflichtet
Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers. Ein vom Vollmachtgeber entsprechend eingesetzter Bevollmächtigter kann nur dann als ungeeignet angesehen werden, wenn sich tragfähige Gründe dafür feststellen lassen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht zum Wohl des Vollmachtgebers ausüben kann oder will.
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vollmachtgeber verpflichtet – schon allein, um die Informationen zu erhalten, die für die ordnungs- und pflichtgemäße Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich sind.
Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten jedoch nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Insbesondere ist er nicht zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag verpflichtet.
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