Steuersatz bei Wohncontainer-Vermietung
Auf steuerpflichtige Umsätze ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden, es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermäßigte Besteuerung von 7 % gemäß dem entsprechenden Katalog des Umsatzsteuergesetzes. Dazu gehört auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Der BFH hat am 29.11.2022 entschieden, dass auch die Vermietung von Wohncontainern dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Auslöser war ein Unternehmer, ein Landwirt, der saisonal Erntehelfer beschäftigte, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Einige der Container standen dauerhaft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse betrug höchstens drei Monate.
Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die gesetzlichen Vorschriften beziehen sich auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und nicht etwa auf die Vermietung von Grundstücken. Dadurch können Vermieter, die Container kurzfristig vermieten - wie im vorliegenden Fall - den ermäßigten Steuersatz beanspruchen.
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