Mieterabfindungen als Werbungskosten
Der BFH entschied in seinem Urteil vom 20.09.2022 über die Zugehörigkeit einer Mieterabfindung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten oder zu den Werbungskosten.
Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Immobilie. Um das Objekt umfangreich renovieren zu können, wurden Abfindungen an die bisherigen Mieter gezahlt, damit diese der Beendigung der Mietverträge zustimmen. So war die Renovierung einfacher und wirtschaftlich vorteilhafter durchführbar. Die Steuerpflichtigen gaben die gezahlten Mieterabfindungen als sofort abziehbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt dagegen ging von nachträglichen Herstellungskosten aus, da die Abfindungen im engen sachlichen Zusammenhang mit den späteren Baumaßnahmen standen.
In seiner Entscheidung führt der BFH aus, dass sich der Anwendungsbereich für nachträgliche Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die lediglich durch die (beabsichtigte) Vornahme baulicher Veränderungen am Gebäude und/oder dessen Einrichtungen mitveranlasst sind, gehören nicht dazu. Der BFH stützte damit die Auffassung der Steuerpflichtigen.
Mieterabfindungen, die gezahlt werden, um bestehende Mietverträge vorzeitig zu beendigen, das Gebäude zu räumen und damit die Voraussetzungen für die Vornahme baulicher Maßnahmen zu schaffen, stellen hiernach keine anschaffungsnahen Herstellungskosten dar und können sofort als Werbungskosten abgezogen werden.
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