Seitenbereiche
AUTACO monthly
06/2022

Keine analoge Anwendung von § 179a AktG auf Kommanditgesellschaften

Nach § 179a AktG bedarf die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Aktiengesellschaft eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses, der mit einer Zustimmung von mindestens 75% des Grundkapitals gefasst werden muss (§ 179 Abs. 2 AktG).

Der BGH hat – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – durch Urteil vom 15.02.2022 entschieden, dass § 179a AktG auf Kommanditgesellschaften nicht analog anwendbar ist. Für eine Analogie weist das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke auf.

Dem Schutzanliegen von § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Geschäftsführung bei Gesamtvermögensgeschäften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewährleisten, werde bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Zur Vornahme eines über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehenden Geschäftes, wie etwa bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens, muss die Geschäftsführung gemäß § 116 Abs. 2 HGB bei der Kommanditgesellschaft die Zustimmung der Gesellschafter einholen.

Erscheinungsdatum:

Aktuelle Ausgabe als PDF
Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.