Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
Das Hessische FG (FG) hat durch Urteil vom 26.08.2020 entschieden, dass die kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden muss.
Eine deutsche GmbH erzielte aus Streubesitzanteilen an kanadischen Beteiligungs-gesellschaften Beteiligungserträge, von denen kanadische Quellensteuer einbehalten worden ist. Die Bruttobeteiligungserträge wurden nach § 8b Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer freigestellt. Im Gewerbeertrag waren diese jedoch wieder enthalten, da die Mindest-beteiligungsquote von 15 % nicht erfüllt war.
Nach Ansicht des FG führt der Einbehalt kanadischer Quellensteuer zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.
Zwar enthält das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Jedoch ordnet das DBA eine solche Anrechnung als Rechtsfolgenverweis an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung hat diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaft- und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungs-regelungen zu erfolgen.
Das FG hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.
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