Schlussbesprechung während der Corona-Pandemie
Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.05.2020 entschieden, dass kein Anspruch auf die Durchführung einer
Schlussbesprechung gemäß § 201 AO bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten besteht.
Eine Schlussbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung im Sinne des § 201 AO erfordert nach Ansicht
des Finanzgerichts keine persönliche Anwesenheit der Teilnehmer vor Ort. Prüfungsfeststellungen könnten zum
Beispiel auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden.
Der Steuerpflichtige wollte eine Schlussbesprechung vor Ort durchführen. Das Finanzamt schlug aufgrund der
Corona-Pandemie eine telefonische Schlussbesprechung vor, was der Steuerpflichtige jedoch ablehnte. Das Finanzamt
ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung
kein Interesse bestehe.
Das FG Düsseldorf verneint einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf die persönliche Anwesenheit, da § 201
Abs. 1 Satz 1 AO keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung
mache. Eine Schlussbesprechung müsse nicht in persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da kein Ende der
Corona-Pandemie absehbar sei. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert
werden.
Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin
mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.
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