Nachschusspflicht bei Auflösung einer GbR
Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach
welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht
erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020, dass auch eine GbR, die keine
Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des
Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern kann.
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