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05/2021

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt in vielen Fällen zu unterschiedlichen
Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit
Urteil vom 26.08.2020 in einem Fall über die sog. „Kostendeckelung“ bei Leasingfahrzeugen entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung
ermittelt, einen Leasingvertrag über eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im
Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete er den Privatanteil des Pkw
grundsätzlich mit der 1 %-Methode. Für die Jahre, in denen der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung nach
jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der pauschale Nutzungswert und die Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung
ist dabei nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der Kostendeckelung alle anfallenden
Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es
zu einem gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen und im Gegensatz
dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil
versteuert werden müsste. Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

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Die vorstehenden Ausführungen enthalten ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Die bewusst gewählte, komprimierte Form der Darstellung kann naturgemäß nicht alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen umfassend beleuchten und die dafür jeweils geltenden Besteuerungsgrundsätze aufzeigen. Insbesondere kann diese Kurzinformation eine individuelle Prüfung und Beurteilung sowie den auf die vorliegenden Besonderheiten im Einzelfall abgestimmten fachlichen Rat nicht ersetzen. Für Maßnahmen und Einschätzungen auf der Grundlage dieser Kurzinformation übernehmen wir daher keine Haftung.
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