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05/2021

D&O Versicherung bei Rückforderungen des Insolvenzverwalters

Mit Urteil vom 18.11.2020 hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob die von einer GmbH für ihren Gesellschafter
abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sog. Directors & Officers Versicherung) auch Ansprüche
des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer abdeckt.

Im vorliegenden Fall nahm der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den
Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Rechtsgrundlage hierfür ist § 64 GmbHG a.F.
(jetzt § 15b InsO), wonach Geschäftsführer für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haften.
Die Versicherung machte geltend, dass die Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. keine Schadensersatzansprüche seien,
die unter den D&O-Versicherungsschutz fallen. Auch nach bisherigem Verständnis von Rechtsprechung und Literatur
fielen Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht unter den D&O Versicherungsschutz, da es sich um keine gesetzlichen
Haftpflichtansprüche handelt, die auf Schadensersatz gerichtet sind, sondern um einen „Ersatzanspruch eigener
Art“, der in erster Linie die Gläubiger und nicht die Gesellschaft schützen sollte.

Das sah der BGH anders. Er argumentierte, dass es für die Auslegung einer Versicherung für fremde Rechnung auf
die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherten (hier Geschäftsführer) ankomme und dieser
keine rechtsdogmatischen Überlegungen zum Verständnis der Versicherungsbedingungen anstelle.

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