Haftungsrisiken der Geschäftsleiter nach § 1 StaRuG
Das seit dem 01.01.2021 geltende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) regelt neue Pflichten und Haftungsgefahren für Geschäftsleiter. In § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG wurde eine allgemeine und rechtsform-übergreifende Vorschrift zu Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger eingeführt.
Betroffen sind hiervon u.a. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG sowie Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG).
Die Geschäftsleiter müssen künftig fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten. Wenn sie solche Entwicklungen erkennen, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen sowie den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht erstatten. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wie z.B. die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung einer GmbH, haben die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken.
Im Insolvenzfall kann die Verletzung der Pflichten zu Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter führen.
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